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BGB § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

BGB § 1276 Aufhebung oder Änderung des verpfändeten Rechts

[ Auszug: (1) Ein verpfändetes Recht kann durch Rechtsgeschäft nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers aufgehoben werden. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erkl ... ]